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   BGH, 17.02.1992 - II ZR 140/91   

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BGH, 17.02.1992 - II ZR 140/91 (https://dejure.org/1992,1778)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1992 - II ZR 140/91 (https://dejure.org/1992,1778)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1992 - II ZR 140/91 (https://dejure.org/1992,1778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    GmbH - Geschäftsführer - Entlassung - Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 35; HGB § 75 a
    Entlassung des GmbH-Geschäftsführers aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot unter Wegfall der Karenzentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1892
  • ZIP 1992, 543
  • MDR 1992, 754
  • WM 1992, 653
  • BB 1992, 723
  • DB 1992, 936
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 229/83

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BGH, 17.02.1992 - II ZR 140/91
    Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen (BGHZ 91, 1, 3 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83] m.w.N. und Anm. Fleck LM Nr. 18 zu § 35 GmbHG; vgl. ferner Urt.v. 25. Juni 1990 - II ZR 119/89, ZIP 1990, 1196 mit Anm. Weipert, EWiR 1991, 177), die §§ 74 ff. HGB seien auf Wettbewerbsabreden zwischen einer GmbH und ihren Geschäftsführern nicht schlechthin anwendbar.

    Um derartig Beschränkungen handelte es sich auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 26. März 1984 (BGHZ 91, 1 ff. [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]), in der eine Wettbewerbsabrede zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht deswegen für unwirksam erachtet wurde, weil letzterem keine Karenzentschädigung versprochen worden war, wie dies § 74 Abs. 2 HGB für eine mit einem Handlungsgehilfen getroffene Wettbewerbsvereinbarung zwingend vorschreibt.

  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus BGH, 17.02.1992 - II ZR 140/91
    Die daran anknüpfende Folgerung, daß auch § 75 a HGB im Verhältnis der Vertragspartner gelte, entspricht dem Grundsatz, daß die Vertragspartner, wenn sie zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, insoweit meist die Ausgestaltung ihrer Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen (BGHZ 77, 301, 304 [BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79] m.w.N.).
  • BGH, 25.06.1990 - II ZR 119/89

    Gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich Ansprüchen auf Zahlung von

    Auszug aus BGH, 17.02.1992 - II ZR 140/91
    Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen (BGHZ 91, 1, 3 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83] m.w.N. und Anm. Fleck LM Nr. 18 zu § 35 GmbHG; vgl. ferner Urt.v. 25. Juni 1990 - II ZR 119/89, ZIP 1990, 1196 mit Anm. Weipert, EWiR 1991, 177), die §§ 74 ff. HGB seien auf Wettbewerbsabreden zwischen einer GmbH und ihren Geschäftsführern nicht schlechthin anwendbar.
  • OLG München, 02.08.2018 - 7 U 2107/18

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer

    Dies ergibt sich daraus, dass grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung zulässig wäre (BGH vom 26.3.1984, a.a.O. Rz. 8; Urteil vom 17.2.1992 - II ZR 140/91, Rz. 7; besonders deutlich Urteil vom 28.4.2008 - II ZR 11/07, Rz. 6; Beschluss vom 7.7.2008, a.a.O. Rz. 5).
  • BGH, 04.03.2002 - II ZR 77/00

    Verkürzung des Wettbewerbsverbots eines GmbH-Geschäftsführers durch Freistellung

    b) Zwar steht bei einem Wettbewerbsverbot das Interesse der Gesellschaft im Vordergrund, sich davor zu bewahren, daß der Geschäftsführer die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt (Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543).

    Soweit es zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erforderlich ist und die Berufsausübung oder sonstige wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers zeitlich, örtlich und gegenständlich nicht unbillig erschwert wird, also ein Verstoß gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, NJW 1997, 3089), kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer auch ohne Karenzentschädigung vereinbart werden, weil ihm gegenüber die gesetzliche Regelung für Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (Sen., BGHZ 91, 1, 5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO).

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 11/07

    Keine entsprechende Anwendung des § 74c Abs. 1 HGB auf GmbH-Geschäftsführer

    Entsprechend unterliegen auch die Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im übrigen die Gesellschaft durch die Entlassung des Geschäftsführers aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig lösen darf (Sen. Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543).
  • OLG München, 28.07.2010 - 7 U 2417/10

    Widerspruchsrecht nachrangiger Insolvenzgläubiger; Karenzentschädigung des

    Dieser Verzicht wirkt sich auf die Zahlung der Karenzentschädigung aus, weil das Wettbewerbsverbot zum Schutz der Gesellschaftsinteressen besteht (so ausdrücklich BGH NJW 1992, 1892, 1893; NJW 2002, 1875, 1876; siehe auch Goette, in: Festschr. für Wiedemann 1982, 873, 884).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 5 Sa 1620/16

    Verzichtserklärung - Beginn der Jahresfrist nach § 75a HGB

    Ist zwischen den Parteien streitig, ob in einem bestimmten Zeitraum die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach § 75 a HGB besteht, ist eine Feststellungsklage in der mit diesem Antrag gestellten Fassung zulässig (vgl. BGH v. 17.02.1992 - II ZR 140/91, Rz. 4).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2020 - 6 U 172/18

    Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einer Abrede über ein

    Dieser Verzicht hätte auch zum Wegfall des Anspruches auf Karenzentschädigung geführt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich die Gesellschaft von der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots einschließlich der Zahlung einer Karenzentschädigung einseitig lösen (BGH, Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 11/07 Rn 6; Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00; Urteil vom 17.02.1992 - II ZR 140/91; jew. zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2008 - 17 U 140/07

    Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines ausscheidenden

    Es ist anerkannt, dass § 74 Abs. 2 HGB gegenüber Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften, zu denen auch der Fremdgeschäftsführer einer GmbH gehört, nicht gilt; die Gesellschaft soll sich durch Vereinbarungen mit ihrem Geschäftsführer davor bewahren können, dass dieser die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt, ohne dass sie dabei den Beschränkungen der starren, auf ganz anders geartete Rechtsverhältnisse zugeschnittenen sozialen Schutzrechte der §§ 74 ff. HGB unterworfen wird (BGH NJW 1992, 1892; BGH NJW 2002, 1875; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 35, Rn. 197; Boecken in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 74, Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.1996 - 6 U 150/95

    Vereinbarung eines nachträglichen Wettbewerbsverbots mit GmbH-Geschäftsführer

    Der Bundesgerichtshof differenziert hinsichtlich der analogen Anwendbarkeit der §§ 74 ff. HGB auf Wettbewerbsabreden mit Organmitgliedern in der Weise, daß er eine entsprechende Anwendung der Normen nur insoweit bejaht, als sie dazu dienen, die besonderen Interessen des Unternehmens zu sichern; soweit die handelsrechtlichen Vorschriften hingegen soziale Schutzrechte enthalten, scheidet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB aus, weil die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen insoweit ihre Rechtfertigung nur in den besonderen Abhängigkeitsverhältnis des Handlungsgehilfen fänden (vgl. BGH NJW 1992, 1892, 1893 = WM 1992, 653 ; grundlegend auch schon BGHZ 91, 1 ff. = NJW 1984, 2366; BGH NJW-RR 1990, 1312 = ZIP 1990, 1196 ).
  • OLG München, 14.11.2011 - 7 U 2881/11

    GmbH: Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Verzicht auf eine nachvertragliches

    Der Berufungsklägerin ist darin zuzustimmen, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 17.02.1992 (Az: II ZR 140/91) die Frage, ob in einem Organanstellungsvertrag die Jahresfrist des § 75 a HGB eingehalten werden muss, ausdrücklich nicht entschieden hat.
  • OLG Köln, 04.02.2000 - 4 U 37/99

    Zahlung einer Karenzentschädigung nach Verzicht auf ein vertraglich vereinbartes

    Soweit diese Bestimmungen allerdings gerade die besonderen Interessen des Unternehmens waren sollen, sieht der BGH (in NJW 1992, 1892, 1893) keinen Anlaß, sie nicht auf das Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer anzuwenden.
  • LG Mönchengladbach, 29.06.2007 - 7 O 9/07

    Steuerberatungsgesellschaft hat gegen einen ehemals bei ihr beschäftigten

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